Die AGB’s gelten als wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und dem Maklervertrag.
1. Angaben, Beschreibungen und Ausführungen erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Die Quellen stammen vom Vermieter/Verkäufer und hinsichtlich deren Wahrheitsgehalts ist es uns gestattet auf die Richtigkeit der Angaben zu vertrauen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und der Zwischenverwertung vorbehalten.
3. Uns ist es gestattet als Doppelmakler tätig zu sein. Im Falle eines familiären und wirtschaftlichen Naheverhältnisses mit dem Auftraggeber hat der Immobilienmakler unverzüglich darauf hinzuweisen.
4. Es gilt als anerkannte Anbotslegung, im Falle dessen, das Ihnen ein
von uns angebotenes Objekt bereits bekannt ist und Sie uns nicht in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen.
5. Ein Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Dem Makler ist es untersagt einen Vorschuss in Anspruch zu nehmen.
Der Provisionsanpsruch bleibt auch bestehen, sollte der Vertrag mit abweichenden Vereinbarungen zum Angebot hin abgeschlossen werden und wenn der Vertrag innerhalb von 3 Jahren erweitert oder ergänzt wird.
Der Auftraggeber ist ebenfalls zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ein Rechtsgeschäft durch vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
Auf Grund einer Tätigkeit durch Makler für das zu vermittelnde Geschäft entsteht dann Provisionsanspruch, wenn ein gleichwertiges, wirtschaftliches Rechtsgeschäft mit demselben Zweck abgeschlossen wird.
Besondere Provisionsvereinbarungen § 15 (1) MaklerG ist eine Vereinbarung wonach der Auftraggeber in Form einer Entschädigung oder einem Ersatz für Aufwendungen von Mühewaltung auch wenn ein nicht zurechenbarer Vermittlungserfolg durch den Makler dadurch entsteht einen Betrag in der Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision zu leisten hat, im Falle dessen
- dass im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wieder Treu und Glauben nur deshalb nicht zu Stande kommt, weil der Auftraggeber entgegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen erforderlichen Rechtsankt ohne beachtenswerten Grund unterlässt,
- mit dem Makler vermittelnden Dritten ein anderes zweckgleichwertiges Geschäft zu Stande kommt, sofern dieses Rechtsgeschäft in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber die vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder weil der vermittelte Dritte die Geschäftsangelegenheit bekannt- oder weitergegeben hat.
- ein Rechtsgeschäft mit einem vermittelten Dritten nicht zu Stande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Konsumentenschutzbestimmungen § 30 b KSchG
Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrages
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immoblienmaklers auf Folgendes hinzuweisen und zu informieren:
- dass dieser als Makler einschreitet
- Aufklärungspflicht über eines durch Abschluss zu vermittelnde Geschäft voraussichtlich erwachsender Kosten einschließlich der gesondert angeführten Höhe der Vermittlungsprovison besteht.
- wenn dieser als Doppelmaklertätig ist.
- im Falle eines wirtschaftlichen oder familiären Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 MaklerG hinzuweisen ist.
- Wenn Änderungen bzgl. des Vertrages oder der Verhältniss vorgenommen werden, hat der Immobilienmakler dies richtig zu stellen.
- Bei Nichterfüllung der Pflichten durch den Makler gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.:
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung
des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu Vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen
6. Bilder und Inhalte der Website stehen im Eigentum der Firma Siegfried Kopf, Verwendung und Gebrauch sind ausschließlich zum eigenen Gebrauch bestimmt. Im Falle der Daten
Weitergabe an Dritte besteht bei Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes Provisionsanspruch.
6. Jegliche Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung
7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.